Ortsgemeinde Berghausen
Ortsgemeinde Berghausen

G

Geschichte


Gesundheitswesen


Gewerbesteuer
Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer zu erheben ist im  Gewerbeteuergesetz sowie im Kommunalabgabengesetz geregelt. Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag (Gewinn) des Betriebes. Für die Berechnung werden von den Finanzämtern die Gewerbesteuermessbeträge ermittelt, die unter Anwendung der von der Ortsgemeinde festgesetzten Hebesätze Grundlage für die festzusetzende Gewerbesteuer bilden. Die Ortsgemeinde ist an die Feststellungen der Finanzämter gebunden. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

 

Grenzabstände
Das Landesnachbarrechtsgesetz regelt u.a. die Abstände, welche von Nachbargrund-
stücken einzuhalten sind.


Grundschule im Einrich


Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist

der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG).
 

Man unterscheidet die Grundsteuer in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und

Forstwirtschaft, Stückländerei) und Grundsteuer B (Bebaubare Objekte, Grundbesitz dernicht der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wird).

Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im 

Grundsteuermessbescheid festgestellten Steuermessbetrag. Die Gemeinde ist an die

Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen

Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen. Der Hebesatz wird jährlich in der
Haushaltssatzung festgesetzt.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Ortsgemeinde Berghausen